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Lebensmittelrecht und Grundbegriffe

Grundlagen und EU-Regeln

Kreatin wird als Nahrungsergänzung verkauft. Für Lebensmittel und Arzneimittel gelten unterschiedliche Zulassungs- und Werberegeln.

Was Nahrungsergänzung bedeutet

Das Bundesinstitut für Risikobewertung ordnet Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel ein. Anders als Arzneimittel durchlaufen sie laut BfR kein vergleichbares Verfahren, in dem die gesundheitliche Unbedenklichkeit vorab belegt werden muss.

Das ISSN-Positionspapier beschreibt Kreatin als körpereigenen Stoff und nennt für eine gemischte Ernährung eine übliche Zufuhr von etwa 1 bis 2 g am Tag. Die dort zusammengefassten Daten verorten einen großen Teil der Kreatinspeicher in der Muskulatur.

Welche Kreatin-Aussage die EU aufführt

Die EU-Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben enthält auch einen Eintrag zu Kreatin und körperlicher Leistung. Für seine Verwendung gelten Bedingungen. Dazu gehören eine tägliche Aufnahme von 3 g Kreatin und vorgeschriebene Verbraucherinformationen.

Den verbindlichen deutschen Wortlaut und sämtliche Bedingungen finden Sie im Anhang der Verordnung. Der Eintrag bezieht sich auf eine abgegrenzte Werbeaussage und sagt nichts über die Qualität eines bestimmten Produkts aus.

So prüfen Sie eine Aussage

  • Steht die angesprochene Gruppe klar dabei?
  • Wird der konkrete Endpunkt genannt?
  • Passt die angegebene tägliche Menge zur Bedingung der Aussage?
  • Wird aus einer zugelassenen Aussage eine viel breitere Wirkung abgeleitet?

Bei krankheitsbezogenen Versprechen, unklaren Dosierungen oder einer pauschalen Eignungsaussage lohnt sich ein genauer Blick in die Originalquelle.

Quellen dieser Seite: BfR: Nahrungsergänzungsmittel · EU-Verordnung Nr. 432/2012 · Kreider et al. (2017)